· Nachricht · Kostenfestsetzung
Partei darf an ihrem allgemeinen Gerichtsstand keine Reisekosten für auswärtigen Rechtsanwalt produzieren
| Eine Partei, die eine andere Partei an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagt, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen, dass die gegnerische Partei an ihrem allgemeinen Gerichtsstand über das gesetzliche Vertretungsorgan verfügt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 23.9.21, 2 Ta 28/21, Abruf-Nr. 226131 ). |
Nach dem LAG muss es jedenfalls für die im eigenen Gerichtsstand prozessierende Partei dabei bleiben, dass die aus der Einschaltung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Mehrkosten nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden können und damit nicht erstattungsfähig sind. Dies gilt auch, wenn das Vertretungsorgan gerade nicht am Sitz der Gesellschaft tätig ist und deshalb einen an ihrem Aufenthaltsort tätigen (auswärtigen) Rechtsanwalt beauftragt.
MERKE | Erfüllt eine Prozesspartei nicht die gemäß § 17 ZPO in sie gestellte Erwartung, dass die Prozessvertretung von ihrem Sitz aus aufgrund einer betrieblichen Organisationsentscheidung möglich ist, gilt: Darauf beruhende Mehrkosten können nicht dem Prozessgegner angelastet werden. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)