· Fachbeitrag · PKH-Festsetzung
Urkundsbeamter darf Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung nicht prüfen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Soll die PKH-Vergütung gegen die Staatskasse festgesetzt werden, kommt es immer wieder zu ärgerlichen Situationen für Anwälte. Dem LAG Hamburg lag nun folgender Fall vor: Der Urkundsbeamte (UdG) meinte, drei Verfahren seien zu einem zusammenzuziehen, da der Kläger gegen den Grundsatz der kostensparenden Prozessführung verstoßen habe. Das LAG Hamburg sprach dem UdG indes schon die Prüfungskompetenz ab. |
Sachverhalt
Das Gericht hatte dem Kläger in drei Verfahren mit den Werten von 8.000 EUR (1 C 1/16), 5.000 EUR (2 C 1/16) und 6.000 EUR (3 C 1/16) PKH gewährt und Rechtsanwalt R beigeordnet. R stellte in allen Verfahren Kostenfestsetzungsanträge. Der UdG ist der Ansicht, dass R gegen den Grundsatz der prozesssparenden Prozessführung verstoßen habe, da er drei unterschiedliche Klagen eingereicht hat. Die Verfahren seien daher als ein Verfahren zusammenzuziehen und bei der Berechnung entsprechend zu behandeln. Als Gegenstandswert seien die addierten Werte der drei Verfahren zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Das LAG Hamburg hat durch Beschluss vom 26.5.16 (6 Ta 11/16, Abruf-Nr. 187641) einer solchen Vorgehensweise der Staatskasse eine eindeutige Absage erteilt. Die Kammer ist der Auffassung: Durch den bewilligenden PKH-Beschluss des Gerichts steht mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 48 Abs. 1 RVG) fest, dass die Klage nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt.
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