· Fachbeitrag · Reisekosten
Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Beauftragt eine Partei ohne Notwendigkeit einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, sind dessen Reisekosten zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk. Diese Entfernung ist für jede Instanz gesondert festzustellen. Das hat nun das OLG Frankfurt a. M. entschieden. |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Die in Düsseldorf ansässige Klägerin (K) hatte sich im Verfahren vor dem LG Frankfurt durch eine in Düsseldorf niedergelassene Anwaltskanzlei (A) vertreten lassen. Nach Abschluss des Verfahrens hatte K die Erstattung der anwaltlichen Reisekosten beantragt. Das LG hat es abgelehnt, sie zu erstatten, da K in der Lage gewesen wäre, unmittelbar einen Frankfurter Anwalt zu beauftragen. Auch die Erstattung der Reisekosten i. H. d. fiktiven Reisekosten eines Anwalts bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk des LG Frankfurt hat das LG abgelehnt. Das OLG hat die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen (JurBüro 17, 426). Auf die Rechtsbeschwerde hat der BGH die Entscheidung des OLG aufgehoben und klargestellt, dass die Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk zu erstatten sind (RVG prof. 18, 145).
Das OLG Frankfurt musste sich nun mit der konkreten Berechnung der zu erstattenden Reisekosten befassen (11.9.18, 6 W 33/17, Abruf-Nr. 205898).
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