· Fachbeitrag · Reisekosten
Immer wieder in Zweifel gezogen: Partei darf Rechtsanwalt am Geschäftssitz beauftragen
| Eine Partei ist auch unter Berücksichtigung des Kosteninteresses des Gegners in der Regel berechtigt, eine am eigenen Wohnort oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen ( LAG Hessen 15.8.12, 13 Ta 242/12, Abruf-Nr. 123111 ). |
Sachverhalt
Die Beklagte mit Sitz in A hatte für ein Berufungsverfahren vor dem LAG in B Rechtsanwalt R aus C als Prozessbevollmächtigten beauftragt. Es fand ein Termin statt. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte R Reisekosten zum Termin in Höhe von 547,14 EUR (Flug, Taxi) geltend. Der Rechtspfleger setzte lediglich 225,37 EUR fest, zusammengesetzt aus den Kosten für einen Flug und Taxikosten von A nach B. Dabei ging er davon aus, dass sich die Beklagte zur Geringhaltung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten an ihrem Sitz hätte bedienen müssen. Die Mehrkosten für die Beklagtenvertreter mit Sitz in C seien deshalb nicht erstattungsfähig. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die unterliegende Partei muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, vor allem die, die für den Gegner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu gehören u.a. auch die Reisekosten des gegnerischen Rechtsanwalts (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). In diesem Sinne ist auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH NJW 03, 898; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 7005 - 7007 VV RVG, Rn 16 m.w.N.). Damit hat der Rechtspfleger zu Recht die Reisekosten des Beklagtenvertreters so berechnet, als sei er am Geschäftsort der Beklagten ansässig.
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