· Fachbeitrag · Vergütung
Kostenrechnung: Erkennbare Unterschrift genügt
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Eine i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäße Berechnung der anwaltlichen Vergütung liegt nur vor, wenn die Kostenrechnung eine Unterschrift erkennen lässt (OLG Düsseldorf 16.4.12, I 24 U 166/11, Abruf-Nr. 122599). |
Sachverhalt
Der Klägerin ist vom LG ein Honoraranspruch von 4.537,11 EUR gemäß §§ 675, 611 BGB gegen die Beklagte zugesprochen worden. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung allein dagegen, dass es - mangels Lesbarkeit - an einer unterschriebenen Kostenrechnung fehle und die eingeklagte Vergütung deshalb nicht einforderbar sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Aus dem Erfordernis, dass die Berechnung von Rechtsanwalt unterzeichnet worden sein muss, folgt, dass
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