· Nachricht · Arbeitsrecht
Wenn Hilfsanträge zum Zeugnis im Vergleich mit geregelt werden, erhöht sich der Streitwert
| Immer wieder übersehen Anwälte von Arbeitsgerichten falsch berechnete Streitwerte, z. B. wenn für den Mandanten im Verfahren ein Hilfsantrag für ein Arbeitszeugnis gestellt und dies im Vergleich festgehalten wurde. So hat das ArbG München in einem Kündigungsrechtsstreit fälschlicherweise die Einigung über ein Zeugnis unberücksichtigt gelassen (LAG Berlin-Brandenburg 1.2.24, 26 Ta [Kost] 6095/23, Abruf-Nr. 241813 ). |
Dass es sich im vorliegenden Fall um Hilfsanträge handelte, spielte keine Rolle. Denn hierzu fand sich in dem Vergleich eine Vereinbarung (§ 45 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 4 GKG). Ein ähnliches Problem und damit ein Gebührenverlust droht Anwälten in arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einer Weiterbeschäftigung des Mandanten. Auch ein vorläufiger Antrag auf Weiterbeschäftigung erhöht den Streitwert um ein Monatsgehalt, wenn dieser in einem Vergleich durch eine ihn betreffende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mitgeregelt wurde (LAG München RVG prof. 23, 165).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Vergleichsmehrwert nur, wenn „Streitpotenzial“ entschärft wird, RVG prof. 23, 112