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Unter diesen Voraussetzungen kann die abgelehnte Streitwertänderung doch noch angegriffen werden
| Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ist keine Beschwerde gegeben (OLG Bremen 7.9.20, 1 W 20/20, Abruf-Nr. 218744 ). Damit bestätigt das OLG die Sichtweise des BGH (6.6.13, IX ZR 75/12 ). Und trotzdem bleibt eine Hintertür offen: |
Eine unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG kann in eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG umgedeutet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Sechs-Monats-Frist für die originäre Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S 2 GKG noch nicht abgelaufen ist.
PRAXISTIPP | Die Änderung des Streitwerts ist nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist sollten Sie in jedem Fall überwachen. |