· Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung
Streitwert der Auskunftsklage in der Berufungsinstanz
| Für die Berufungsinstanz betreffend die zweite Stufe einer Auskunftsklage, gerichtet auf die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist als Schätzgrundlage der Mehrbetrag maßgebend, den der Kläger durch den sanktionierten Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft zu erlangen hofft. Von diesem ist ein dem Auskunftsverlangen auf der ersten Stufe entsprechender Bruchteil zu bilden. |
In Übereinstimmung und Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 20.6.91, III ZB 16/91, Abruf-Nr. 133647) sieht das OLG Rostock (3.4.13, 3 U 109/12, Abruf-Nr. 133157) den Anspruchsteller in der Pflicht, den potenziellen Mehrbetrag zu beziffern. Das dürfte die Praxis regelmäßig vor erhebliche Schwierigkeiten stellen und zieht - wie im konkreten Fall - auch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Zweifel.
Merke | Ein anderer Teil der Rechtsprechung geht einen pragmatischeren Weg und bemisst den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von vornherein mit einem Bruchteil des Auskunftsanspruchs. So haben das OLG Köln (12.5.76, 2 U 63/76, Rpfleger 77, 115) den Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte auf 50 Prozent und das OLG Bamberg (11.5.95, 7 WF 47/95, FamRZ 97, 40) auf 33 Prozent festgesetzt. Hierauf sollte sich der Anspruchsteller berufen und nur hilfsweise Kriterien vortragen, die eine höhere Leistung durch die nunmehr strafbewehrte Auskunft erwarten lassen.