· Nachricht · Familienrecht
Als Wert für den Versorgungsausgleich ist das Nettoeinkommen der Beteiligten festzusetzen
| Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich ist das Nettoeinkommen der Beteiligten ‒ anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung ‒ weder um das für Kinder bezogene Kindergeld zu erhöhen noch im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zu verringern (OLG Hamm 23.12.22, 13 WF 145/22, Abruf-Nr. 235247 ). |
In der Versorgungsausgleichssache beträgt der Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR. Anzusetzen ist das Nettoeinkommen, das beide Ehegatten in den letzten drei Monaten vor Antragstellung tatsächlich erzielt haben.
MERKE | Bei § 43 Abs. 1 FamGKG sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Beim Versorgungsausgleich ist nach der h. M. dagegen ausschließlich das Nettoeinkommen anzusetzen, ohne Kindergeld und ohne Abzügen für den Kindesunterhalt. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)