· Nachricht · Familiensache
Bei Streit um die Impfung des Kindes wird Regelverfahrenswert angesetzt
| In Verfahren wegen Meinungsverschiedenheiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes ist grundsätzlich der Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festzusetzen. Etwas anderes gilt, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist (OLG Karlsruhe 30.11.22, 18 WF 179/22, Abruf-Nr. 235244 ). |
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache über die Übertragung (eines Teils) der elterlichen Sorge 4.000 EUR. Ein Teil der elterlichen Sorge ist auch bei einem Verfahren nach § 1628 BGB betroffen. Bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 45 Abs. 3 GKG sind als Vergleichsmaßstab nach dem OLG andere Verfahren nach § 1628 BGB, nicht aber solche nach § 1666 BGB und § 1671 BGB heranzuziehen.
MERKE | Ist der nach § 45 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht auf der Grundlage von § 45 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen. § 45 Abs. 3 FamGKG enthält eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Billigkeitsklausel, die angesichts des gesetzlichen Regelwerts Ausnahmecharakter hat (OLG Frankfurt 10.8.20, 5 WF 118/20). Daher begründet nicht jede Abweichung vom Durchschnittsfall, sondern erst eine solche von erheblichem Gewicht eine Unbilligkeit (OLG Frankfurt 17.5.21, 6 WF 58/21; OLG Brandenburg 19.8.20, 13 WF 134/20). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)