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  • 07.03.2016 · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Tabellenfeststellungsklagen sind wenig lukrativ

    | Bestreitet der Insolvenzverwalter, dass eine Forderung besteht, erhebt der Gläubiger ggf. eine Feststellungsklage. Deren Streitwert bestimmt sich nach § 182 InsO gemäß dem Betrag, der für die Forderung zu erwarten ist, wenn die Insolvenzmasse verteilt wird. Im Einklang mit der gesetzlichen Norm hat das LAG Kiel festgestellt, dass für den Streitwert das Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung maßgeblich ist. |