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  • · Fachbeitrag · Insolvenzverfahren

    Gegenstandswert: Masse bei Verfahrensbeendigung ist Grundlage

    | Der Gegenstandswert für die Gebührenerhebung nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt sich nicht allein nach den Aktiva der Gesamteinnahmen, die der Insolvenzverwalter durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners erwirtschaftet hat. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltungsvergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. |

     

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren zu bestimmen ist. Einerseits wird auf alle vorhandenen Vermögensgegenstände und Einnahmen während der Betriebsfortführung abgestellt (LG Konstanz NZI 13, 494; OLG München JurBüro 12, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 10, 603), andererseits nur auf die Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (Peters in MüKo, InsO, 3. Aufl., § 35 Rn. 47a; BGH NJW 03, 2167). Das OLG Stuttgart (30.4.14, 8 W 149/14, Abruf-Nr. 143040) hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen und vor allem auf die Gesetzesmaterialien abgestellt.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens richtet sich auch die Insolvenzverwaltervergütung. Vertritt der Rechtsanwalt im Insolvenzverfahren einzelne Beteiligte, ist jeweils auf deren Interesse abzustellen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 181 | ID 42796111