· Nachricht · Interessenkollision
Erforderlicher Anwaltswechsel führt zu erstattungsfähigen Kosten
| Tritt der vormalige Klägervertreter in die Kanzlei der Beklagtenvertreter ein, liegt eine Interessenkollision vor. Hier wird ein Anwaltswechsel objektiv notwendig. Dieser führt zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Rechtsanwalts nach Mandatsniederlegung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten (OLG Bamberg 18.4.24, 8 W 18/23, Abruf-Nr. 242958 ). |
Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten eines zweiten Anwalts insoweit zu erstatten, als in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. Gemäß dem Gedanken in § 85 Abs. 2 ZPO sind solche Kosten als nicht notwendig anzusehen, die aufgrund von Umständen entstanden sind, die der Prozessbevollmächtigte hätte vorhersehen oder in zumutbarer Weise verhindern können.
MERKE | Begrenzt ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch durch die „Notwendigkeit“ der Kosten (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Notwendig sind die Kosten nur für solche Maßnahmen, die objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das streitige Recht zu verfolgen oder zu verteidigen (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rn. 8). Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)