· Fachbeitrag · Jahresgebühr
Wertermittlung für die Führung des Betreuungsverfahrens
| Für die Führung eines Betreuungsverfahrens ist eine Jahresgebühr nach dem Wert des reinen Vermögens des Betroffenen zu erheben, abzüglich eines Schonbetrags i.H. von 25.000 EUR sowie des in § 90 SGB XII genannten Vermögenswerts (LG Detmold 22.3.11, 3 T 160/10, Abruf-Nr. 113161 ). |
Maßgeblich ist der Wert, den das Vermögen des Betroffenen zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr hat. Das LG hat sich dabei auch zu einzelnen Vermögenswerten geäußert:
- Bei Wertpapieren mit einem Kurswert ist der Tageskurs zum Bewertungsstichtag maßgebend.
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