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  • · Nachricht · Konkurrentenklage

    Für den einstweiligen Rechtsschutz wird zweimal geteilt

    | Für beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle abzielen, richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 S. 2 GKG. Dieser Betrag ist nach § 52 Abs. 6 S. 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. |

     

    Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten entscheiden sich meist zeitnah im einstweiligen Rechtsschutz, das heißt im Verfahren nach § 123 VwGO. Nach § 52 Abs. 6 S. 2 GKG sind nach dem VGH Hessen (20.6.14, 1 E 970/14, Abruf-Nr. 143678) die Bezüge für ein Kalenderjahr streitwertbestimmend. In Eilverfahren sind dann entsprechende Anteile zu bilden.

     

    Praxishinweis

    Der VGH Hessen tritt damit Ansichten in der Rechtsprechung entgegen, die lediglich auf den regelmäßig geringeren Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR abstellen (Bay. VGH 16.4.13, 6 C 13.284, BayVBl. 13, 609).

     

    Wieterführender Hinweis

    • Quelle: RVG prof. Ausgabe 02/2015, Seite 20
    Quelle: ID 43168436