· Nachricht · Kostenfestsetzung
Abhilfebeschluss muss eine Kostenentscheidung enthalten
| Wird im Kostenfestsetzungsverfahren einer sofortigen Beschwerde vollständig abgeholfen, muss der Abhilfebeschluss eine Kostenentscheidung enthalten (LG Frankfurt 11.1.21, 14 O 145/20, Abruf-Nr. 220272 ). |
Das Gericht sieht sich mit seiner Entscheidung im Einklang mit der herrschenden Meinung (vgl. etwa OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 101; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 104 Rn. 21.3.; BeckOK ZPO/Wulf, 38. Ed. 1.9.20, ZPO § 572 Rn. 9). Von einer Kostenentscheidung kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn der gerichtliche Fehler des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht ausschließlich in der Sphäre des Gerichts liegt.
MERKE | Teilweise wird vertreten, dass eine Kostenentscheidung im Abhilfeverfahren unterbleiben muss, wenn der angegriffene Fehler der Kostenfestsetzung ausschließlich in der Sphäre des Gerichts ‒ etwa in einem Berechnungsfehler ‒ liegt. Er ist dann nicht von den Parteien beeinflussbar und die Gegenseite kann sich nicht zur sofortigen Beschwerde verhalten (OLG Frankfurt NJW-RR 00, 362; Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020, ZPO § 104 Rn. 32; ablehnend BeckOK ZPO/Jaspersen, 38. Ed. 1.9.20, ZPO § 104 Rn. 80a). Bei einem von keiner der Parteien beeinflussten Fehler des Gerichts fehle es an einem Gegner im Beschwerdeverfahren. |