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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Bei Überzahlung soll Rückfestsetzung ohne Weiteres möglich sein

    | § 91 Abs. 4 ZPO gilt auch, wenn die Kostengrundentscheidung bestehen bleibt, aber der Kostenfestsetzungsbeschluss aus anderen Gründen aufgehoben wird. Das ist der Fall, wenn die festgesetzten Kosten überhaupt nicht entstanden sind (OLG Frankfurt 26.1.24, 6 WF 8/24, Abruf-Nr. 242960 ). |

     

    Im konkreten Fall wurde eine Verfahrensgebühr festgesetzt und von dem (vermeintlichen) Kostenschuldner tatsächlich bezahlt. Im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, weil die Verfahrensgebühr nicht entstanden war. Der vermeintliche Kostengläubiger zahlte diese aber nicht zurück, sodass die Rückfestsetzung beantragt wurde.

     

    Eine Rückfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 103, § 104 i. V. m. § 91 Abs. 4 ZPO (BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Edition, § 104 ZPO Rn. 82). § 91 Abs. 4 ZPO wurde eingeführt, damit die Partei, die auf der Grundlage einer nur vorläufigen Kostengrundentscheidung in einem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung ihrer Kosten erreicht hat, ebenso einfach zur Rückzahlung verpflichtet werden kann, wenn die vorläufige Kostengrundentscheidung keinen Bestand mehr hat (BeckOK ZPO/Jaspersen, 51 Edition, § 91 ZPO Rn. 195).

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 182 | ID 50118440