· Nachricht · Kostenfestsetzung
Kosten des Betreuungsverfahrens im Kontext des Zivilprozesses sind nicht notwendig
| Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten Betreuungsverfahrens sind grundsätzlich nicht notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (OLG Saarbrücken 22.11.21, 9 W 33/20, Abruf-Nr. 226808 ). |
Für den Kläger wurde während des erstinstanzlichen Verfahrens eine Betreuerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasste die Vertretung des Klägers in dem Rechtsstreit sowie die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen. Während die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde, schlossen die Parteien im Berufungsverfahren einen Vergleich. Im Rahmen der Kostenausgleichung begehrte der Kläger ohne Erfolg die Berücksichtigung der im Betreuungsverfahren entstandenen Kosten.
MERKE | Im vorliegenden Fall wurde der Prozessbezug der angeordneten Betreuung nicht bestritten. Auch der Umstand, dass die Betreuung ausschließlich der Sicherung der Rechtsverfolgung des Klägers diente, hindert die Festsetzung an sich nicht. Die Kosten waren aber nicht prozessual notwendig, weil sie nicht durch den Kläger, sondern durch das Betreuungsgericht von Amts wegen ausgelöst worden sind. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)