· Nachricht · Kostenfestsetzung
Kostenausgleichung kann zurückgenommen und neu beantragt werden
| Die Rücknahme eines ersten Kostenfestsetzungsantrags schließt nicht einen neuen Kostenfestsetzungsantrag aus. Auch eine Klage, die zurückgenommen wird, kann erneut erhoben werden (arg. e § 269 Abs. 6 ZPO). Dies gilt für einen Kostenfestsetzungsantrag entsprechend (OLG Schleswig 30.9.21, 9 W 93/21, Abruf-Nr. 225784 ). |
Im Fall bei dem OLG Schleswig hatten die Parteien zunächst einen Kostenausgleichsantrag nach einem Prozessvergleich geschlossen. Dann stellte die Klägerin, die den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen hatte, einen eigenständigen Kostenfestsetzungsantrag und nahm ihren Kostenausgleichsantrag zurück. Daraufhin wurde die von ihr an den Beklagten zu erstatteten Kosten festgesetzt. Sie beantragte erneut die Kostenausgleichung.
Diesen Antrag wies das LG zurück. Das OLG sah das anders. Auf den nachträglichen Kostenfestsetzungsantrag habe der Rechtspfleger gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 und S. 2 ZPO die nachträgliche getrennte Kostenfestsetzung durchzuführen. Rechtsfolge ist, dass die Klägerin die dadurch entstehenden Mehrkosten gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 ZPO tragen muss.
MERKE | Das Vorgehen erscheint nur auf den ersten Blick wirr. Denn dafür kann es gute Gründe geben, z. B.:
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(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)