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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Parteiwechsel bei beständigem Rechtsanwalt ergibt nur eine Gesamtvergütung

    | Bei einem Parteiwechsel erhält der fortgesetzt tätige Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 7 RVG (OLG Brandenburg 21.9.21, 6 W 38/21, Abruf-Nr. 226272 ). |

     

    Die Gebühren werden nach Ansicht des OLG nicht verdoppelt. Vielmehr ist die Mehrbelastung bei einem identischen Gegenstand durch die in Nr. 1008 VV RVG vorgesehene Erhöhung der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr abgegolten.

     

    MERKE | Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Die Abrechnung im Innenverhältnis zwischen den Auftraggebern erfolgt nach § 7 Abs. 2 RVG:

     

    • Zunächst haftet für die Vergütung jeder Auftraggeber nur bis zu der Höhe, wenn er allein den Auftrag erteilt hätte. Er muss also nicht die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zahlen.
    • Gleiches gilt bezüglich der Terminsgebühr, wenn nur bei einer Partei die Terminsgebühr entstanden ist.
    • Insgesamt darf der Rechtsanwalt nicht mehr als die Gesamtvergütung verlangen. Es besteht also zwischen den Auftraggebern ein partielles Gesamtschuldverhältnis.
     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 4 | ID 47885706