· Nachricht · Kostenfestsetzung
Parteiwechsel bei beständigem Rechtsanwalt ergibt nur eine Gesamtvergütung
| Bei einem Parteiwechsel erhält der fortgesetzt tätige Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 7 RVG (OLG Brandenburg 21.9.21, 6 W 38/21, Abruf-Nr. 226272 ). |
Die Gebühren werden nach Ansicht des OLG nicht verdoppelt. Vielmehr ist die Mehrbelastung bei einem identischen Gegenstand durch die in Nr. 1008 VV RVG vorgesehene Erhöhung der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr abgegolten.
MERKE | Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Die Abrechnung im Innenverhältnis zwischen den Auftraggebern erfolgt nach § 7 Abs. 2 RVG:
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(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)
Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 4 | ID 47885706