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Kostenprivilegierung im KV-GNotKG: Es kommt auf den Antrag an
| Die Gebührenprivilegierung nach Anm. 1 S. 1 zu Nr. 14110 KV-GNotKG setzt lediglich den rechtzeitigen Eingang eines Umschreibungsantrags innerhalb der nicht verlängerbaren Zwei-Jahres-Frist beim zuständigen Grundbuchamt voraus. Es kommt nicht auf dessen Vollzugsreife an (OLG Bamberg 23.5.24, 10 Wx 13/24, Abruf-Nr. 242172 ). |
Am 12.5.21 trat ein Erbfall ein, der u. a. die Umschreibung des Eigentums des Erblassers an einem Grundstück erforderlich machte. Die Erbauseinandersetzung erfolgte durch notariell beurkundete Verträge vom 20.10.21 sowie vom 2.1.23. Daraufhin ging unter dem 12.1.23 der Antrag auf Vollzug der vorgesehenen Umschreibung des Grundstücks beim Grundbuchamt ein. Aufgrund unverzichtbarer behördlicher Unterlagen erfolgte die Umschreibung tatsächlich erst nach dem 17.5.23 und den Erben wurden die Gerichtskosten in Rechnung gestellt. Die Erinnerung hiergegen blieb erfolglos. Das sah das OLG Bamberg wegen des Wortlauts der Privilegierung aber anders (ebenso OLG Köln 20.12.21, 2 Wx 314/21; OLG München 12.12.14, 34 Wx 374/14).
MERKE | Die Gebühr für die Eintragung eines (Mit-)Eigentümers im Grundbuch nach Nr. 14110 KV-GNotKG wird nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkungen nicht für die den Inhalt des Grundbuchs berichtigende Eintragung der Erben erhoben. Der Eintragungsantrag muss nur in der festgesetzten Zwei-Jahres-Frist gestellt werden. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)