· Nachricht · Prozessvergleich
Für einen Vergleich auf Leistung statt auf Feststellung ist ein Mehrwert festzusetzen
| Es ist ein gebührenrechtlich relevanter Mehrwert gegeben, wenn die Parteien im Vergleichsweg eine vollstreckbare Leistungspflicht des Beklagten begründen, obwohl die Klage nur auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet war. Der Mehrwert entspricht der Höhe nach dem für den Streitwert des Feststellungsantrags vorgenommenen Abschlag (= Feststellungsminderwert; OLG Bremen 1.3.21, 3 U 19/20, Abruf-Nr. 221593 ). |
Mit dieser für den Rechtsanwalt positiven Sichtweise wendet sich das OLG gegen das OLG Hamm (22.5.18, I-7 W 9/18, Abruf-Nr. 204801) sowie das OLG Nürnberg (22.3.12 und 18.4.12, 8 W 390/12, Abruf-Nr. 144265), folgt aber dem KG (17.9.14, 6 W 127/14, Abruf-Nr. 143882): Bei einem Abfindungsvergleich kommt es grundsätzlich nicht auf den Abfindungsbetrag als solchen, sondern vielmehr auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an. Denn der Wert eines Prozessvergleiches bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der durch den Vergleich insgesamt erledigten streitigen Forderungen. Entscheidend ist nach einhelliger Rechtsprechung insoweit nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen worden ist.
PRAXISTIPP | Für die Frage, ob ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, ist nicht entscheidend, ob der vereinbarte Vergleichsbetrag den nach den § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ff. ZPO ermittelten Wert übersteigt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Abfindungsvergleich lediglich den Streitgegenstand erledigt (dann ist grundsätzlich kein Mehrwert anzusetzen). Oder ob der Abfindungsvergleich darüber hinaus geht, weil eine Regelung im Vergleich getroffen wird, die wirtschaftlich und rechtlich betrachtet weitergehend als der nach dem Klageantrag bestimmte ursprüngliche Streitgegenstand ist. Aus dieser Vergleichssituation heraus muss der Rechtsanwalt für einen Mehrwert argumentieren. |