· Nachricht · Rechtsmittelbeschwer
Erteilung eines Buchauszugs: Streitwert nach Aufwand
| Für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs ist, wie bei einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf das Interesse an der Auskunft. |
Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nach dem BGH (21.8.14, VII ZR 144/13, Abruf-Nr. 142734) nur den eigenen Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz zu bewerten, also mit 21 EUR je Stunde.
PRAXISHINWEIS | Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten gehören neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die notwendige Inanspruchnahme fachkundiger Dritter oder Hilfspersonen, derer sich der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne Weiteres von ihm zu leistenden Auskunft bedienen darf (BGH RVG prof. 10, 195). Diese Kosten erhöhen die Rechtsmittelbeschwer und den Streitwert. |
Quelle: RVG prof., Ausgabe 03/2015 | Seite 38