· Fachbeitrag · Selbstständiges Beweisverfahren
Streitwertbeschwerde: Frühen Fristbeginn beachten
| Die Sechs-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zur Einlegung der Streitwertbeschwerde wird bereits im Zeitpunkt der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens in Lauf gesetzt. Sie beginnt nicht erst mit dem Ende des Hauptsacheverfahrens. |
Diese Auffassung des OLG Köln (14.3.13, 16 W 41/12, Abruf-Nr. 133529) wird auch ansonsten in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt 30.1.97, 21 W 4/97, OLGR Frankfurt 97, 203; OLG Nürnberg 29.10.01, 13 W 3420/01, MDR 02, 538) und Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 63 GKG Rn. 54; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 68 GKG Rn. 12; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 12. Aufl., § 63 Rn. 35) geteilt und verlangt eine gesonderte Fristenüberwachung vom Rechtsanwalt.
PRAXISHINWEIS | Beantragen Sie nach dem Eingang des Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren standardisiert die Streitwertfestsetzung, überprüfen Sie den Ermittlungsweg und erheben dagegen bei Bedarf Einwendungen. Mit der Einleitung des Hauptsacheverfahrens ist die endgültige Streitwertfestsetzung zu beantragen. |