· Fachbeitrag · Steckengebliebene Stufenklage
Gegenstandswert bei vorzeitigem Ende der Stufenklage
| Erledigt sich die Stufenklage in einem gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren bevor es zu einer Bezifferung des Leistungsantrags kommt, bemisst sich der Gegenstandswert nach der ursprünglichen Leistungserwartung des Antragstellers. |
Maßgeblich ist daher, was sich der Antragsteller zunächst als Zahlungsanspruch vorgestellt hat, auch wenn er ihn letztlich nicht mehr weiterverfolgt hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich um eine übersetzt geäußerte Begehrensvorstellung gehandelt hat. In einem solchen Fall ist der Wert gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen. Einen sicheren und verwertbaren Anhaltspunkt dafür liefert insbesondere die Höhe der in Vergleichsverhandlungen außergerichtlich geltend gemachten Forderung. Darauf, ob der Betrag tatsächlich in voller Höhe auch gerichtlich geltend gemacht worden wäre, oder ob die Antragstellerin zunächst nur einen Teilbetrag gefordert hätte, kommt es nicht an. Ein Vergleichsbetrag, auf den sich die Parteien letztendlich geeinigt haben, bietet dagegen keinen Anhaltspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswerts (OLG Stuttgart 17.11.11, 18 WF 227/11, Abruf-Nr. 120526).