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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Anschluss an Stromversorgung: Kundeninteresse maßgebend

    | Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Wiederanschluss der Stromversorgung richtet sich nach dem Interesse des Stromkunden. Dieses ist nicht identisch mit dem des Stromversorgers, das auf die monatlichen Nutzungskosten gerichtet ist. Vielmehr besteht das Interesse des Stromkunden an der Versorgung des von ihm genutzten Objekts mit Strom. § 9 ZPO ist nicht anwendbar. |

     

    Das LG Dessau-Roßlau (30.9.13, 1 T 146/13, Abruf-Nr. 140866) hat einen Streitwert von 1.000 EUR unter Beachtung des § 30 Abs. 3 KostO a.F. und eines Abschlags für das einstweilige Verfügungsverfahren für angemessen gehalten. Der Festsetzungsantrag in Höhe des Jahresrechnungswerts (4.000 EUR) ist abgelehnt worden. Das Interesse des Klägers ist regelmäßig geringer als das des Stromversorgers zu bewerten.

     

    Merke | Auch wenn das LG damit im Trend der Rechtsprechung liegt, lässt sich anderes gut vertreten. Letztlich umschreibt das Leistungsentgelt den Wert der Leistung, die der Kunde dauerhaft wieder sichergestellt haben möchte. Er hat Interesse genau an dieser Leistung.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 55 | ID 42437971