· Fachbeitrag · Streitwert
Auskunftsansprüche: Günstigste Erledigungsform ist maßgeblich
| Die isolierte Geltendmachung von Auskunftsansprüchen bleibt für den Bevollmächtigten weiterhin wenig lukrativ. Maßgeblich ist allein der Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ist auf die kostengünstigste abzustellen. |
Das hat der BGH (14.5.14, XII ZB 487/13, Abruf-Nr. 141808) für den Fall entschieden, dass der Auskunftspflichtige behauptet, eine Bestandsliste von mehreren hundert Grundstücken sei aus den vorhandenen Grundstückskaufverträgen und begleitenden Dokumenten zu ermitteln. Hier sei festzustellen, ob nicht auch die Möglichkeit offensteht, mit einem die Ermittlung unterschreitenden Aufwand eine Auflistung der Grundstücke aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) zu erlangen. Gleiches wird für Auskünfte des Grundbuchamts gelten.
PRAXISHINWEIS | Der Bevollmächtigte, der einen höheren Aufwand behauptet, sollte also zugleich darlegen, dass es keine abweichende Möglichkeit der Auskunftserteilung gibt, oder dass bestehende Möglichkeiten noch größere Kosten verursachen. |