· Nachricht · Streitwert
Bei der Stufenklage gibt es unterschiedliche Gegenstandswerte
| Für den Gegenstandswert der Terminsgebühr ist bei einer Stufenklage der Streitwert der Verfahrensstufe maßgeblich, in der die Gebühr anfällt; für die Gerichtsgebühren ist § 44 GKG einschlägig. Danach ist für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr der höchste Gegenstandswert maßgebend, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst. Für die Terminsgebühr sieht das OLG Hamm jedoch davon abweichende Grundsätze (17.12.20, 10 W 119/20, Abruf-Nr. 222197 ). |
Diese Ansicht wird von anderen OLG geteilt (OLG Koblenz 12.10.18, 2 W 464/18; OLG Brandenburg 16.3.12, 3 WF 1/12; OLG Jena 30.7.12, 1 WF 396/12; OLG Saarbrücken 9.9.09, 9 WF 89/09; OLG Köln 13.7.09, 19 W 17/09). In der Auskunftsstufe kann das Interesse des die Auskunft begehrenden Antragstellers (= Zahlungsinteresse) und des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners (= der mit der Auskunft verbundene Aufwand) je nach prozessualer Situation unterschiedlich sein (BGH RVG prof. 21, 2).