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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Bei Erbbauzinserhöhungsklagen zählt 3 1/2-facher Jahresbetrag

    | Der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses wird nach § 9 ZPO berechnet. Er bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisher gezahlten und der mit der Klage verlangten Höhe des Erbbauzinses. Maßgeblich ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag des geforderten Mehrbetrags, wenn nicht bei bestimmter Dauer des Erbbaurechts, der Gesamtbetrag der verlangten Erhöhungsbeträge geringer ist. |

     

    Diese Auffassung des BGH (16.2.12, V ZB 271/11, Abruf-Nr. 123514) hat nicht nur Auswirkungen auf den Zuständigkeitsstreitwert, sondern auch auf den Gebührenstreitwert, der in entsprechender Höhe zu bestimmen ist. Ist das Erbbaurecht allerdings nur noch von geringerer Dauer als 3 ½ Jahre, ist der geringere Zeitraum anzusetzen (§ 9 S. 2 ZPO).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 202 | ID 36829440