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  • · Nachricht · Streitwert

    Bei Volljährigenadoption werden 5 Prozent des Vermögens festgesetzt

    | In Verfahren über die Adoption von Volljährigen ist es im Rahmen von § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5 Prozent des Vermögens festzusetzen (OLG Karlsruhe 9.8.23, 5 UF 212/22, Abruf-Nr. 239048 ). |

     

    Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich nicht aus dem FamGKG ergibt, ist er nach § 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro. Eine Adoptionssache ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. In der Rechtsprechung gibt es kein einheitliches Bild mit Ausnahme des Umstandes, dass meist auf einen prozentualen Anteil, des Vermögens teilweise zuzüglich des Einkommens des Annehmenden abgestellt wird.

     

    MERKE | Bei der Volljährigenadoption stehen meist vermögensrechtliche Fragestellungen der Versorgung im Hinter-, wenn nicht sogar im Vordergrund. Insoweit erscheint es sachgerecht, auf deren Bedeutung abzustellen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 49871433