· Nachricht · Streitwert
Betrieb einer Spielhalle wird mit erwartbarem oder erzieltem Gewinn oder mit 15.000 EUR bewertet
| Der Streitwert für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klage orientiert sich an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dort ist der Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heranzuziehen (OVG NRW 20.10.21, 4 A 2731/19, Abruf-Nr. 226265 ). |
Unter Nr. 54 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Gegenstandswerte für das Wirtschaftsverwaltungsrecht geregelt. Grundsätzlich wird dabei auf den Jahresbetrag des erwartbaren oder erzielten Gewinns abgestellt und im Übrigen ein Auffangstreitwert von 15.000 EUR angesetzt.
MERKE | Wird (nur) der Anspruch auf Neubescheidung eines Erlaubnisantrags verfolgt, ist der Gegenstandswert nach dem OVG mit der Hälfte des vorgenannten Mindestbetrags, d. h. hier mit 7.500 EUR, angemessen bewertet (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)