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Darlehenswiderruf bei verbundenen Verträgen führt nicht immer zu Streitwerterhöhung
| Bei der Festsetzung des Streitwerts für den Rechtsstreit und den Vergleich gilt für Fälle des Darlehenswiderrufs bei verbundenen Geschäften (hier: finanzierter Pkw-Kauf): Die im Wege einer Hilfsaufrechnung und/oder einer Hilfswiderklage von der beklagten Bank verfolgten Ansprüche auf Ersatz des Wertverlusts des Pkw wegen wirtschaftlicher Identität werden nicht berücksichtigt (OLG Düsseldorf 18.10.21, 6 U 418/20, Abruf-Nr. 226268 ). |
Grundsätzlich richtet sich der Gegenstandswert bei einem Widerruf des Darlehens nach dem Nettodarlehensbetrag; Zinszahlungen bleiben als Nebenforderungen außer Betracht (vgl. BGH 19.1.21, XI ZR 106/20). Trotz Hilfsaufrechnung und -widerklage des Beklagten verneinte das OLG eine Streitwerterhöhung, weil Ansprüche und Gegenansprüche wirtschaftlich identisch waren.
MERKE | Gemäß § 45 Abs. 1 GKG werden mit Klage und Widerklage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht. Nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist nur der höhere Wert maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung auf, erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Gemäß § 45 Abs. 4 GKG ist dies bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend anzuwenden. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)