· Fachbeitrag · Streitwert
Nutzungsentschädigung unter geschiedenen Eheleuten
| Ist unter Eheleuten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung in Streit, so bemisst sich der Verfahrenswert auch dann nach § 48 FamGKG, wenn die Eheleute zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden werden. |
Nach Ansicht des OLG Hamm (8.1.13, 6 UF 96/12, Abruf-Nr. 131000) ist also nicht auf die Summe der Nutzungsentschädigung für den tatsächlich maßgeblichen Zeitraum abzustellen, sondern auf den pauschalen Wert des § 48 Abs. 1 GKG von 4.000 EUR. Das kann sich für den Bevollmächtigten je nach Länge des maßgeblichen Zeitraums und der Höhe der Nutzungsentschädigung positiv oder auch negativ auswirken.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat