· Fachbeitrag · Streitwert
Patentstreit: Unterlassungserklärung hat keine Auswirkungen
| Die Tatsache, dass ein Patentverletzer nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine Unterlassungserklärung abgibt, wirkt sich nicht mindernd auf den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus. |
Das LG München I (11.9.12, 7 O 20136/08, Abruf-Nr. 123109) stellt wesentlich auf das Auswertungsinteresse des Anspruchsinhabers und nicht auf das künftige Angriffspotenzial ab, weshalb die Abgabe einer Unterlassungserklärung für die Streitwertbestimmung unerheblich bleibe. Sie wirke sich nämlich nur auf das künftige Angriffspotenzial aus. Damit bleibt für die anwaltliche Vergütung wie für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit der höhere Streitwert maßgeblich.
PRAXISHINWEIS | Das sehen das OLG Düsseldorf (3.8.09, 2 U 154/08) sowie Kühnen (GRUR 09, 288) allerdings anders und wollen deshalb den Streitwert vermindern. Es verbleibt also ein gewisses Risiko, dass das Gericht den Streitwert absenkt und sich daraus eine niedrigere Vergütung ableitet. |