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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Streithilfe im selbstständigen Beweisverfahren

    | Eine differenzierende Streitwertfestsetzung für die Streithilfe kann überhaupt nur in Betracht kommen, wenn sich das im Vergleich zur unterstützten Partei geringere wirtschaftliche Interesse des Streithelfers eindeutig eingrenzen und verlässlich quantifizieren lässt. Ist das nicht der Fall, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass der Streitwert für den Streithelfer mit dem Streitwert der Hauptsache übereinstimmt. |

     

    Die Streithilfe in selbstständigen Beweisverfahren nimmt aufgrund immer komplexerer Sachverhalte zu. Für die Parteien liegt darin ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Das darf aber nicht zulasten des Bevollmächtigten des Streithelfers gehen. Wenn in einem selbstständigen Beweisverfahren letztlich offen ist, in welcher Höhe ein Regress gegen den Streithelfer in Betracht kommt, muss es nach Ansicht des OLG Karlsruhe (24.1.13, 8 W 4/13, Abruf-Nr. 131926) bei dem Grundsatz bleiben, dass sich die Streitwertbemessung einer Nebenintervention - mangels verlässlicher anderer Anhaltspunkte - nach dem Interesse der Hauptpartei richtet.

     

    MERKE | Der Bevollmächtigte des Streithelfers sollte deshalb nicht ohne Not darauf hinweisen, dass für den Streithelfer nur eine beschränkte Haftung in Betracht kommt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 109 | ID 39959080