· Fachbeitrag · Streitwert
Streitwert der Zahlungsklage gegen den GmbH-Geschäftsführer
| Wird ein Schadenersatzanspruch gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen unterschiedlicher Zahlungen nach Insolvenzreife aus § 64 S. 1 GmbHG geltend gemacht, wobei ein Hauptantrag, ein Hilfsantrag und ein weiterer Hilfsantrag gestellt werden, betreffen diese nicht den gleichen Gegenstand i.S. von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, wenn über alle drei Anträge entschieden wird. |
Das OLG Köln (12.1.12, I-18 W 76/11, Abruf-Nr. 121886) ist deshalb zu einem Streitwert von über 42 Mio. EUR gelangt, obwohl lediglich die Zahlung von 10 Mio. EUR verlangt und - nach der Entscheidung über Zahlungen in Höhe von mehr als 42 Mio. EUR - zuerkannt wurde. Bei der Bestimmung, ob Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand i.S. von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die zu anderen Ergebnissen führen kann als eine Beurteilung nach dem zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff.
- Eine Zusammenrechnung der Werte erfolgt, wenn das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag zu einer „wirtschaftlichen Werthäufung“ führt.
- Sie scheidet aus, wenn beide Anträge wirtschaftlich identische Interessen betreffen, was nach der sogenannten „Identitätsformel“ der Fall ist, wenn die Ansprüche einander ausschließen, mithin notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH NJW-RR 03, 713).