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  • · Nachricht · Streitwert

    Streitwert für eine Eignungsprüfung ‒ hier zum Betrieb eines Rettungsdienstunternehmens

    Zielt eine Drittanfechtungsklage gegen die Eignungsprüfung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG darauf ab, einem Konkurrenzunternehmen die Genehmigungsvoraussetzung für den Betrieb seines Rettungsdienstunternehmens zu entziehen, ist der Streitwert auf 15.000 EUR je betroffenem Fahrzeug festzusetzen (VG München 1.12.21, M 27 K 21.2095, Abruf-Nr. 226788).

     

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das VG orientiert sich dabei an Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach werden für Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst 15.000 EUR je Fahrzeug angesetzt. Die Orientierung an diesem Streitwert erscheint dem VG im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse am Klagebegehren sachgerecht.

     

    MERKE | Auch unter Zugrundelegung eines prüfungsrechtlichen Ansatzes ‒ als Hilfserwägung ‒ erscheint die Höhe des Streitwerts sachgerecht. Nach Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 wird bei der Betroffenheit einer sonstigen berufseröffnenden Prüfung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000 EUR angenommen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47932502