· Fachbeitrag · Streitwert
Zahlungsklage auf künftige Nutzungsentschädigung
| Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung richtet sich nicht nach § 9 ZPO sondern nach § 3 ZPO. Die Höhe des Streitwerts entspricht der geforderten Nutzungsentschädigung für die voraussichtliche Dauer vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 4 Abs. 1 ZPO) bis zur tatsächlichen Räumung. |
Regelmäßig könne - so das OLG Dresden (2.8.12, 5 W 745/12, Abruf-Nr. 123105) - dabei von einer Zeitspanne von einem Jahr ausgegangen werden, sodass auf den Jahreswert der geforderten Nutzungsentschädigung abzustellen ist. Damit schließt sich das OLG Dresden dem OLG Stuttgart (MDR 11, 513) und anderen OLG an (OLG Nürnberg NZM 06, 540; OLG Düsseldorf ZMR 06, 517; KG Berlin NZ 07, 600).
PRAXISHINWEIS | Diese Auffassung wird allerdings nicht uneingeschränkt geteilt. So wendet das OLG Hamm (FamRZ 08, 1208) § 9 ZPO an und kommt so zu einem für den Rechtsanwalt deutlich höheren Streitwert des 3,5-fachen Jahresbetrags der geforderten Nutzungsentschädigung. Für das OLG Hamm spricht, dass damit ein Gleichklang erreicht wird mit dem Streitwert für Klagen auf künftigen Mietzins, wo nach allgemeiner Auffassung auf § 9 ZPO abzustellen ist. |