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Ehrverletzende Äußerungen: Wert der Beschwer richtet sich nach beantragter Unterlassung
| Geht es um einen Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen, richtet sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Klägers an der beantragten Unterlassung und dem beantragten Widerruf (BGH 17.1.23, VI ZB 114/21, Abruf-Nr. 234136 ). |
Für die Bestimmung des Interesses sind dabei zwei Perspektiven einzunehmen: Die Bedeutung der Sache richtet sich einerseits nach der Breitenwirkung der behaupteten Äußerung, d. h. nach den Auswirkungen auf den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen. Andererseits spielt deren verständigerweise anzunehmende Wirkung auf den Betroffenen eine Rolle. Dabei kann auch der Kontext der Äußerung zu bewerten sein, d. h., ob damit eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung verbunden war. Zu all dem muss der Bevollmächtigte ggf. vortragen.
MERKE | Für den Wert der Beschwer ist von dem in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, § 52 Abs. 2 GKG genannten Regelwert i. H. v. 5.000 EUR auszugehen. Von diesem kann im konkreten Einzelfall je nach Beeinträchtigung erheblich nach unten oder nach oben abgewichen werden. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)