· Nachricht · Streitwertecke
Es gibt keine (Zuständigkeits-)Streitwertbeschwerde im Namen des Bevollmächtigten
| Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ist nicht eigenständig anfechtbar. Deshalb ist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht statthaft, die der Prozessbevollmächtigte einer Partei im eigenen Namen gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG erhebt ( OLG Koblenz 12.3.24, 3 W 72/24, Abruf-Nr. 242951 ). |
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist allein gegen die Wertfestsetzung für die Gebühren eröffnet. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreitwert auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist (§ 62 S. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). Die Gebührenfreiheit gemäß § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Rechtsmittel. Das OLG schließt sich damit dem BGH (NJW 14, 1597) an.
MERKE | Das Gericht kann ausdrücklich allein über den Zuständigkeitsstreitwert entscheiden. Wegen § 62 S. 1 GKG kann das angerufene Gericht den Streitwert zum Zwecke der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festsetzen (BVerfG NJW 93, 3130). Das geschieht in der Regel in einem gesonderten Beschluss oder in Verbindung mit Entscheidungen nach §§ 280, 281, 506 ZPO. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)