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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Öffentliches Recht: Bei (ärztlichen) Prüfungen ist für den Streitwert nach der Wiederholungsmöglichkeit zu differenzieren

    | Bei dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung handelt es sich um eine „den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung“ i. S. d. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013). Dafür ist grundsätzlich mindestens ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen (OVG Hamburg 17.3.21, 3 So 15/21, Abruf-Nr. 224027 ). |

     

    Das Gericht will aber weiter differenzieren (und diese Differenzierung wird auch bei anderen Prüfungen zur Anwendung kommen können): Steht nicht das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Raum, weil dem Prüfling noch ein Wiederholungsversuch zusteht, seien zwei Drittel des Werts (hier also 10.000 EUR) anzusetzen. Hiermit werde einerseits der qualitative Unterschied zwischen den Berufszugang eröffnenden und noch nicht den Berufszugang eröffnenden Staatsprüfungen berücksichtigt. Andererseits wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung im Raum steht.

    Quelle: ID 47572816