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Privatgutachten zur Anwendbarkeit von ausländischem Recht ist nicht notwendig
| Die Kosten für die Erstellung eines Rechtsgutachtens über ausländisches Recht können erstattungsfähig sein, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und notwendig sind. Ein Privatgutachten ist notwendig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte ( OLG Hamburg 27.10.23, 4 W 84/23, Abruf-Nr. 242956 ). |
Ein Rechtsgutachten während des Rechtsstreits ist aber nicht erforderlich, um den Anspruch schlüssig zu begründen oder um sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgemäß zu verteidigen. Im konkreten Fall hätte streitig sein können, ob deutsches oder Schweizer Recht anwendbar ist. Das Gericht meinte, die Beklagte hätte deutsches Recht unterstellen können. Es wäre dann Sache der Klägerin gewesen, dies zu bestreiten, und Sache des Gerichts, dies zu klären.
MERKE | Die Frage, wie sich ein Anspruch nach dem einen oder dem anderen nationalen Recht darstellt, ist Teil der Prüfung der eigenen Einstandspflicht. Diese Kosten sind daher nicht erstattungsfähig. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)