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Prozessvergleich: Übergang vom Freistellungs- zum Zahlungsanspruch bedeutet keinen Mehrwert
| Waren die Klageanträge auf Feststellung gerichtet und einigen sich die Parteien dann auf eine Zahlung, liegt allein darin kein für die Streitwertfestsetzung maßgeblicher Mehrwert ( OLG München 19.1.24, 25 W 1378/23, Abruf-Nr. 242941 ). |
Der Kläger wollte festgestellt wissen, ob über die in einem Sachverständigengutachten ermittelten Wiederherstellungskosten für eine gewerbliche Immobilie hinaus weitere Leistungen und eine Abrechnung nach Zeitwert oder nach Neuwert geschuldet waren. Die Parteien einigten sich auf eine Abgeltungszahlung. Hierin sah der Beklagtenvertreter einen Vergleichsmehrwert: Ein Zahlungsantrag werde mit 30 % höher als ein Feststellungsantrag bewertet. Dem folgte das OLG nicht: Entscheidend sei, ob nicht anhängige Ansprüche mit verglichen worden seien. Daran fehle es hier.
MERKE | Die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG dient der Bemessung der Gerichtsgebühren. In diesem Zusammenhang ist ein Vergleichsmehrwert festzusetzen, soweit eine Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs anfällt. Das ist gemäß Nr. 1900 KV-GKG nur der Fall, soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird. Hier fällt dann eine 0,25-Gerichtsgebühr an. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)