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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Unlauterere Nachahmung einer Uhr: Streitwert ist stufenweise zu bewerten

    | Für die Nachahmung einer hochpreisigen Uhr ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Streitwert von 200.000 EUR nicht zu hoch (OLG Frankfurt 2.2.24, 6 W 111/23, Abruf-Nr. 242948 ). |

     

    Maßgeblich für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Vorschrift des § 51 Abs. 2 bis 4 GKG. Es ist dabei in Stufen vorzugehen:

     

    • Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    • Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern (§ 51 Abs. 3 S. 1 GKG).
    • Der sich aus § 51 Abs. 2 und 3 GKG ergebende Wert ist im einstweiligen Rechtsschutz in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen (§ 51 Abs. 4 GKG).

     

    MERKE | Da der Eilrechtsschutz in der wettbewerbsrechtlichen Praxis vielfach zu einer abschließenden Erledigung führt und daher in seiner Bedeutung nicht erkennbar hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt, kann es im Einzelfall sachgerecht sein, von einer Streitwertermäßigung abzusehen (vgl. Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, 44. Edition, § 51 Rn. 23).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 50118242