· Nachricht · Streitwertecke
Vorprozessuale Kosten sind als Nebenforderungen für die Streitwertfestsetzung unerheblich
| Es ist unerheblich, ob der Kläger die Kosten wegen des vorprozessualen Beweissicherungsverfahrens mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert (OLG Frankfurt 17.7.20, 17 W 15/20, Abruf-Nr. 224029 ). Unabhängig von der Art der Antragstellung bleibt nur die Hauptforderung und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch streitwertbestimmend. |
Im konkreten Fall hatte der Kläger die Zahlung eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs geltend gemacht. Darin waren nicht nur die Kosten der eigentlichen Schadenbeseitigung, sondern auch die Kosten des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens enthalten. Diese zog das OLG als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG streitwertmindernd ab.
MERKE | Die Einordnung der vorprozessualen Kosten zur Rechtsdurchsetzung als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG ist eine Rechtsfrage, die nicht der Disposition der Parteien unterliegt. Nebenforderungen bleiben so lange unberücksichtigt, wie die Hauptforderung zumindest noch teilweise Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH NJW-RR 08, 374). |