· Fachbeitrag · Streitwertfestsetzung
Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens
| Klagt der Anspruchsteller zusammen mit der Hauptforderung die Kosten der Beweissicherung ein, erhöhen diese den Gegenstandswert des Verfahrens nicht, weil es sich ungeachtet des prozessualen Vorgehens des Klägers um eine Nebenforderung i.S. von § 4 ZPO handelt. |
Nach Ansicht des OLG Koblenz (24.10.11, 5 W 597/11) kann dahinstehen, ob der Kläger die Erstattung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens als materiellrechtlichen oder als prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch verfolgte und ob der von ihm beschrittene Weg prozessual zulässig war. In jedem Fall verbleibt es beim Charakter der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens als Nebenforderungen i.S. des § 4 ZPO, die bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleiben.
Nebenforderungen sind solche Forderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Dies ist bei den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens der Fall, da deren Erstattung dem Grunde wie der Höhe nach vom Ausgang des Rechtsstreites um die Hauptsache abhängt (ebenso OLG Frankfurt OLGR 09, 931; OLG Jena OLGR 04, 223). Auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers oder die Art der prozessualen Geltendmachung kommt es nicht an.
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der anwaltlichen Gebühren, sondern auch auf die Bemessung der für Rechtsmittelverfahren erheblichen Beschwer. In beiden Konstellationen bleiben die Kosten der Beweissicherung bei der Wertbemessung außer Betracht. Prozessual ausreichend wäre die Anmeldung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren gewesen. |