· Fachbeitrag · Unterlassungsurteil
Beschwer des Unterlassungsschuldners: Nachteil durch Verbot
| Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen. Bei der Bestimmung der Beschwer wird nicht danach unterschieden, ob die Parteien auch über das Bestehen der Unterlassungspflicht streiten. |
Die Parteien stritten um die Verwendung von Kundendaten, die der freien Handelsvertreterin und Beklagten B im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind. B soll sie unerlaubt für eigene geschäftliche Zwecke verwendet haben. Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach der Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der B durch die Unterlassungsverurteilung. Dieser Wert lag nach dem BGH näher an 50.000 EUR als unter 600 EUR (25.9.13, VII ZB 26/11, Abruf-Nr. 133489).