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  • · Nachricht · Vollstreckungsgegenklage

    Aufrechnung: Vollstreckungsforderung als Streitwertgrenze

    | Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage ist auf den Wert der titulierten Forderung beschränkt, wenn die Klage auf die Aufrechnung mit Forderungen in einer Höhe gestützt wird, die den Betrag der titulierten Forderung, gegen deren Vollstreckung die Klage gerichtet ist, übersteigen. |

     

    Das OLG Hamburg (21.5.14, 7 U 12/14, Abruf-Nr. 143677) stützt diese Erkenntnis auf § 45 Abs. 3 GKG, wonach sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung erhöht, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Es stimmt dabei mit dem OLG Düsseldorf (OLGR 1999, 477 - noch zum inhaltsgleichen § 19 Abs. 3 GKG a.F. ) überein.

     

    Praxishinweis

    Streitwerterhöhend und gleichzeitig die überschießende Forderung sichernd, arbeitet der Rechtsanwalt, wenn er

    • zunächst lediglich die Hilfsaufrechnung erklärt, um erst bei einer aus anderen Gründen erfolglosen Klage seine Gegenforderungen einzusetzen und insgesamt erfolgreich zu sein,
    • die Hilfsaufrechnung mit einer Hilfswiderklage verbindet, soweit er gegen die Vollstreckbarkeit der titulierten Forderung schon aus anderen Gründen erfolgreich vorgehen kann (so sichert er zugleich seine eigenen Forderungen),
    • letztlich unbedingt Widerklage erhebt, soweit seine Gegenforderungen die Vollstreckungsforderung übersteigen, um in dieser Höhe dann für eine Streitwerterhöhung zu sorgen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Quelle: RVG prof. Ausgabe 02/2015, Seite 20
    Quelle: ID 43168434