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  • · Fachbeitrag · WEG-Jahresrechnung

    Interesse aller Parteien beträgt ein Viertel des Rechnungsbetrags

    | Bei einer Anfechtung der Jahresabrechnung einer WEG bemisst sich das Gesamtinteresse aller Parteien nicht formal nach dem Gesamtvolumen der Jahresrechnung, sondern beträgt nur einen Bruchteil hiervon (hier ein Viertel). Denn die Parteien gehen nicht davon aus, dass ihre Belastung ersatzlos wegfällt, sondern individuell reduziert oder anders verteilt wird. |

     

    Will der Bevollmächtigte den Streitwert aus dem Wert der Jahresrechnung berechnen, muss er nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (7.11.14, 11 W 37/14, Abruf-Nr. 145232) alle Einzelpositionen der Rechnung im Verteilungsschlüssel oder die einzelnen Kosten angreifen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das OLG hat pauschal auf 25 Prozent des Abrechnungsbetrags abgestellt, wenn nicht die gesamte Jahresrechnung angegriffen wird. Hier sollte der Bevollmächtigte zumindest bei kleinen WEG eine Vergleichsrechnung machen und gegebenenfalls begründen, dass die konkreten Angriffe die Belastung des Mandanten um mehr als 25 Prozent absenken sollen.

    Weiterführender Hinweis

    • RVG prof. 14, 199: WEG-Sachen - Anfechtung eines Jahresabschlusses: Streitwert je nach Umfang, OLG Frankfurt a.M. (12.5.14, 19 W 22/14, Abruf-Nr. 143259)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 164 | ID 43374619