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Veräußerung: Streit um Verwalterzustimmung kann lukrativ sein
| Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung nach § 12 WEG richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis. |
Das OLG München (7.5.14, 32 W 681/14, Abruf-Nr. 143260) hat damit eine Entscheidung der Vorinstanz korrigiert, die nur 15 Prozent des Kaufpreises als Gegenstandswert angesetzt hatte. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist § 49a GKG. Danach ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Dabei ist das Einzelinteresse des Klägers Untergrenze, und das fünffache Einzelinteresse die Obergrenze. Da sich das Interesse der Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Veräußerung an eine bestimmte Person mit dem Verkaufsinteresse decke, hat das OLG das Einzelinteresse des Klägers in vollem Umfang als streitwertbestimmend angesehen.
Praxishinweis | Letztlich verhindert die fehlende Zustimmung des Verwalters den Verkauf als Ganzes, sodass der Ansicht des OLG zu folgen ist. Sie widerspricht allerdings der früheren Rechtsprechung zu § 30 KostO (außer Kraft). Die Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigt das OLG mit dem rÜbergang der WEG-Verfahren in das streitige Erkenntnisverfahren.
Quelle: RVG prof. 14, 200